Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin insofern als bösgläubig zu gelten, als sie ohne entsprechende Bewilligung bauliche Vorkehren getroffen und wesentliche Zweckänderungen vorgenommen hat bzw. vornehmen will, von denen sie wissen musste, dass sie von der zuständigen Behörde als bewilligungspflichtig angesehen werden. Diese Ansicht gab die Gemeinde der Beschwerdeführerin bereits mit der ersten Baueinstellungsverfügung vom 22. November 2002 und dem nachfolgenden Projektänderungsverfahren zur Kenntnis.