Verfügung der Baueinstellung muss verhältnismässig, d.h. zum Schutz der öffentlichen Interessen geeignet und erforderlich und für den Betroffenen zumutbar sein. Die Formulierung im Gesetz eröffnet der Baupolizeibehörde einen gewissen Beurteilungsspielraum.12 Ein Benützungsverbot ist unter anderem dann anzuordnen, wenn ein bösgläubiger Bauherr aus der Nutzung unrechtmässigen Vorteil ziehen könnte. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen das Benützungsverbot zugleich Dritte in unbilliger Weise treffen würde. Ein besonders strenger Massstab rechtfertigt sich bei krasser Bösgläubigkeit.13