4. Neben der formellen Baurechtswidrigkeit setzt der Erlass eines Benützungsverbotes nach Art. 46 Abs. 1 BauG weiter voraus, dass es die Verhältnisse erfordern. Auch die 11 Baureglement der Gemeinde Port vom 28. September 1997, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung mit Verfügung vom 26. Mai 1998 6