Das Baureglement der Gemeinde Port11 nach Art. 45 Abs. 1 gestattet in der Gewerbezone ausschliesslich Wohnungen für das betriebsnotwendig an den Standort gebundene Personal, sofern durch geeignete Vorkehren für wohnhygienische Verhältnisse gesorgt ist. Ob die beabsichtigte sowie die realisierte Wohnung vor diesem Hintergrund die Zonenordnung einhalten oder allenfalls als Ausnahme bewilligt werden können, ist im Rahmen eines nachträglichen Baugesuchsverfahrens zu entscheiden. Der getätigte wie auch der begonnene Ausbau entsprechen jedenfalls nicht der rechtsgültigen Bewilligung und begründen somit einen formell rechtswidrigen Zustand.