Nach der Aktenlage steht fest und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten, dass sie den Ausbau des Obergeschosses nicht ausschliesslich im Sinne der erteilten Gesamtbaubewilligung vorgenommen hat bzw. vornehmen will. Die Nutzung der Räumlichkeiten als Wohnungen anstelle der bewilligten Lager stellt eine baurechtlich relevante Änderung der Zweckbestimmung dar, welche die Zonenvorschriften in der Gewerbezone berührt und sich gegebenenfalls auf baupolizeiliche, brand- oder umweltschutzrechtliche Beurteilungen auswirken kann. Das Baureglement der Gemeinde Port11 nach Art.