Die Gemeinde hält fest, in den Bereichen von E.________ 3-5 und 5-8 sei je eine Wohnung im Bau bzw. bereits realisiert und vermietet. In Bezug auf die von der Baueinstellung betroffenen Räumlichkeiten, die durch die Beschwerdeführerin im Projektplan OG vom 19. Juli 2004 als „BÜRO“ bezeichnet werden, liegt eine Meldung der entsprechenden Immobilienverwaltung an die Gemeinde in den Vorakten, nach welcher die „Loftwohnung“ per 1. August 2004 vermietet werde.