BEKANNT“. Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe mit dem Ausbau den Wünschen der Mieterschaft entsprochen und diesen entsprechend dem im Beschwerdeverfahren eingereichten „revidierten“ Plan realisiert. Der nicht genehmigte Projektplan OG vom 19. Juli 2004 bezeichnet den als Wohnung bewilligten Bereich von E.________ 1-3 mit „BÜRO SEN FINANZ“; der von der Baueinstellung betroffene Bereich von E.________ 3-5 ist mit „BÜRO“ beschrieben, während im Bereich von E.________ 5-8 eine 2½-Zimmerwohnung eingebaut wurde, die mit dem Benützungsverbot belegt ist. Die Gemeinde hält fest, in den Bereichen von E._____