4 Abs. 2 Bst. d BewD10 unter anderem die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten und Anlagen, wenn dadurch baurechtlich relevante Tatbestände betroffen werden, wie bei Änderungen, welche die Zonenvorschriften, die Umweltschutzgesetzgebung oder die Abstandsvorschriften berühren.