3. Zunächst ist zu prüfen, ob ein formell rechtswidriger Zustand vorliegt, d.h. ob die begonnenen Arbeiten zwischen E.________ 3 und 5 sowie die bereits realisierte Wohnung zwischen E.________ 5 und 8 durch die rechtsgültige Baubewilligung abgedeckt sind oder davon abweichen. Nach Art. 1 Abs. 1 Bst. a BauG bedürfen die Erstellung, die wesentliche Änderung (einschliesslich der wesentlichen Zweckänderung) und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen und sonstigen Bauten einer Baubewilligung. Als wesentliche Änderung gilt gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst.