Schliesslich habe der Bauvorsteher keineswegs einen eventuellen Rückzug der Verfügungen in Aussicht gestellt, sondern den Geschäftsführer der A.________ vielmehr auf die Notwendigkeit eines nachträglichen Baugesuches für die Projektänderung hingewiesen – eine Tatsache, die der A.________ im Übrigen spätestens seit der ersten Baueinstellungsverfügung vom 22. November 2002 bekannt sei.