4. Die Gemeinde Port beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. September 2004 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung ihrer Verfügungen. Sie führt aus, der mit der Beschwerde eingereichte Plan bezeichne nicht die bewilligte Situation und für die beiden betroffenen Wohnungen liege weder eine gültige Baubewilligung vor, noch sei ein entsprechendes Baugesuch eingereicht worden. Schliesslich habe der Bauvorsteher keineswegs einen eventuellen Rückzug der Verfügungen in Aussicht gestellt, sondern den Geschäftsführer der A.___