2. Anlässlich der Bauabnahme stellte die Gemeinde Port am 13. bzw. 20. Juli 2004 fest, dass die A.________ im Obergeschoss (OG) des Gebäudes neben der bewilligten Wohnung1 eine weitere einbaute2 sowie eine dritte bereits fertig gestellt und vermietet hatte3. Gestützt darauf verfügte sie am 14. und 22. Juli 2004 die sofortige Einstellung der Bauarbeiten am begonnenen Wohnungseinbau und verhängte für die fertig gestellten und unbewilligten Räume ein Benützungsverbot.