1. Der Regierungsstatthalter von Aarberg bewilligte der A.________ mit Gesamtentscheid vom 25. Mai 2001 den Wiederaufbau einer Lager- und Werkhalle samt Anbau an der B.________strasse2 in Port. Die Bauparzelle Port Gbbl. Nr. C.________ liegt in der Gewerbezone. Nachdem die Gemeinde Port festgestellt hatte, dass die Halle nicht dem bewilligten Projekt entsprechend ausgeführt wurde, forderte sie die A.________ zur Einreichung eines Projektänderungsgesuches auf und erliess am 22. November 2002 eine Baueinstellungsverfügung. Mit Gesamtbauentscheid vom 7. Januar 2004 genehmigte der Regierungsstatthalter von Aarberg der A.______