1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kostenverfügungen der Gemeinde Bühl vom 20. März 2003 werden aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.- bestimmt und der Gemeinde Bühl zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 12 Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV, BSG 154.21) 9