Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Der Gemeinde als Vorinstanz werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Streitgegenstand bildet vorliegend die Kostentragung für die Ersatzvornahme. Dabei ist die Gemeinde in ihren Vermögensinteressen betroffen und bei diesem Ausgang des Verfahrens als unterliegend zu betrachten. Gestützt auf Art. 19 GebV12 werden die Verfahrenskosten auf eine Pauschalgebühr von Fr. 400.- bestimmt und der Gemeinde Bühl zur Bezahlung auferlegt. Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid