80 EG ZGB11 verlangen und zur Durchsetzung ihrer Rechte vor das zuständige Zivilgericht gelangen. Für den Erlass einer baupolizeilichen Verfügung durch die Gemeinde zur Durchsetzung privatrechtlicher Forderungen besteht hier hingegen keine gesetzliche Grundlage. 4. Zusammenfassend folgt aus den Erwägungen, dass die Beschwerden insoweit gutzuheissen sind, als die Kostenverfügungen der Gemeinde Bühl vom 20. März 2003 betreffend die Beschwerdeführenden aufgehoben werden. Soweit weitergehend, d.h. die