_, auf welcher der Scheibenstand steht. Gestützt auf die aufgezeigten Grundlagen hat die Gemeinde in diesen Bereichen keine Verfügungskompetenz, die Pflege des Waldsaumes in Ausführung des Strassenbaugesetzes zu verfügen, da diese nicht an eine Strasse angrenzen. Soweit aus den besagten Waldparzellen Äste oder Bäume in privates Kulturland hineinragen, können die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Grundstücke das Zurückschneiden von den Eigentümern der Waldparzellen gestützt auf Art. 687 ZGB10 und Art. 80 EG ZGB11 verlangen und zur Durchsetzung ihrer Rechte vor das zuständige Zivilgericht gelangen.