b) Aus dem den Vorakten beigelegten Situationsplan geht hervor, dass auf der höher gelegenen Nordwestseite des Hohlenhölzlis mit Ausnahme der Parzelle Bühl Gbbl. Nr. K.________ (Beschwerdeführer 6) sämtliche Waldparzellen der Beschwerdeführenden an privates Kulturland und nicht an eine Strasse angrenzen. Die Waldparzellen Bühl Gbbl. Nr. L.________, M.________, N.________ und O.________ (Beschwerdeführende 7-11, 4, 12 und 14) liegen überdies auch auf der tieferen Südostseite nicht direkt an einer Strasse sondern an der Kulturlandparzelle Nr. P.________, auf welcher der Scheibenstand steht.