Für Bäume und Sträucher schreibt Art. 73 Abs. 3 SBG vor, dass das Strassengebiet über Geh- und Radwegen bis auf eine Höhe von 2.50 m, über der Fahrbahn bis auf eine Höhe von 4.50 m und, wenn die öffentliche Beleuchtung beeinträchtigt wird, bis auf Lampenhöhe von überhängenden Ästen freizuhalten ist.