Vorschriften und Verfügungen erforderlich sind. Sie kann nötigenfalls die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes anordnen und auf Kosten der Pflichtigen zur Ersatzvornahme schreiten. In ihren Verfügungen vom 12. Dezember 2002 stützt sich die Gemeinde sinngemäss auf Art. 68 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 3 SBG, ohne diese Bestimmungen jedoch ausdrücklich aufzuführen. Nach Art. 68 Abs. 1 SBG ist das Lichtraumprofil der Strasse beidseitig mindestens 50 cm über die Fahrbahnränder hinaus freizuhalten. Für Bäume und Sträucher schreibt Art.