a) Als Aufsichtsbehörde für alle Strassen im Gemeindegebiet, die nicht im Eigentum des Kantons stehen (Art. 80 Abs. 2 SBG), ist die Gemeinde Bühl gleichzeitig auch Strassenbaupolizeibehörde. Als solche trifft sie nach Art. 83 Abs. 1 SBG alle Massnahmen, die zur Durchführung des Strassenbaugesetzes und der gestützt darauf erlassenen 7