3. Die Beschwerdeführenden machen ausserdem geltend, es seien Bäume auf gewissen Parzellen gefällt worden, die nicht an eine Strasse sondern an privates Kulturland angrenzten, vorab auf der Nordwestseite des Waldes. In diesen Bereichen verfüge die Gemeinde über gar keine Verfügungskompetenz, das Zurückschneiden der Bäume anzuordnen.