117 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht. Aus diesen Gründen war die Gemeinde auch nicht berechtigt, die Kosten für die von ihr in Auftrag gegebenen Arbeiten auf die Beschwerdeführenden zu überwälzen. e) Nach dem Gesagten steht fest, dass die Gemeinde mit den angefochtenen Kostenverfügungen die Vorschriften für das Vollstreckungsverfahren verletzt hat. Eine Heilung der vorinstanzlichen Verfahrensfehler im Beschwerdeverfahren kommt bei der vorliegenden Sachlage nicht in Betracht. Die Beschwerden sind daher gutzuheissen und die Verfügungen der Gemeinde Bühl aufzuheben.