Die Verfügungen enthalten keine Angaben über den Zeitpunkt und den genauen Ort der Ersatzvornahme. Auch der jeweilige Umfang der zurückzuschneidenden Waldbereiche ist nicht näher aufgeführt. Insbesondere fehlen aber jegliche Angaben über die voraussichtlichen Kosten, welche die Beschwerdeführenden zu erwarten hätten. Die Einzelheiten der Ersatzvornahme und deren Umfang waren deshalb vor der tatsächlichen Durchführung nicht hinreichend klar bestimmt. Das Vorgehen der Gemeinde Bühl genügt den Anforderungen an eine rechtsgültige Ersatzvornahme im Sinne von Art. 47 BauG und Art. 117 Abs. 2 VRPG offensichtlich nicht.