Diejenigen Beschwerdeführenden, die auf die Sachverfügung vom 12. Dezember 2002 hin reagiert und ihre Waldparzellen zurückgeschnitten hatten, wussten dabei nicht, ob ihre getroffenen Massnahmen den Forderungen der Gemeinde entsprachen oder nicht. Erst anhand der vollzogenen Ersatzvornahme und der darauf folgenden Kostenverfügungen vom 20. März 2003 konnten bzw. mussten sie zur Kenntnis nehmen, dass ihre Vorkehrungen aus Sicht der Gemeinde ungenügend waren und sie nach Ablauf der Frist säumig geworden sind.