Angesichts der ausserordentlich weitreichenden praktischen und finanziellen Auswirkungen dieser Erscheinungsform des Verwaltungszwangs ist bei der Prüfung des durchgeführten Verfahrens Strenge am Platz. Aus Gründen der Rechtssicherheit darf von den zuständigen Baupolizeibehörden erwartet werden, dass sie die gesetzlichen Formvorschriften strikte beachten und die Betroffenen unter ausdrücklichem Hinweis auf die ihnen offen stehenden Rechtsbehelfe unmissverständlich über die bestehende Rechtslage ins Bild setzen.9