b) Das Vollstreckungsverfahren entscheidet über die Art und Weise rechtskräftig beurteilter Rechte und Pflichten. Die Vollstreckung läuft in drei Schritten ab: erstens mit der Androhung der Zwangsvollstreckung unter Fristansetzung, zweitens mit der Vollstreckungsverfügung und drittens mit der faktischen Durchführung der Vollstreckung, z.B. durch Ersatzvornahme. Die Androhung der Zwangsvollstreckung muss nicht zwingend gesondert ergehen, sie lässt sich auch mit der Sachverfügung verbinden.