c) Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist daher teilweise einzutreten. Die getrennt eingereichten Beschwerden gegen die Kostenverfügungen für die Ersatzvornahme betreffen alle den gleichen Gegenstand. Das Rechtsamt der BVE hat deshalb die insgesamt neun Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 17 Abs. 1 VRPG vereinigt und unter der RA Nr. 120/2003/9 weitergeführt. 2. Die Beschwerdeführenden rügen die fehlende Vollstreckungsverfügung der Gemeinde. Zur Begründung bringen sie vor, sie hätten gestützt auf die erste Verfügung