b) Mit der Verwaltungsbeschwerde können gemäss Art. 66 Abs. 1 VRPG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Bst. a), andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Bst. b) sowie die Unangemessenheit (Bst. c) der Verfügung gerügt werden. Soweit die Beschwerdeführenden teilweise Real- oder Schadenersatzansprüche für das gefällte und weggeführte Holz gegen die Gemeinde geltend machen bzw. für allfällige Sturmschäden in Aussicht stellen, kann auf ihre Begehren nicht eingetreten werden. Die BVE ist zu deren Beurteilung nicht zuständig.