Zur Beschwerde gegen derartige Verfügungen ist gemäss Art. 65 VRPG4 befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung hat, sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Gesetz oder Dekret dazu ermächtigt ist. Die Beschwerdeführenden sind als Adressatinnen und Adressaten der sie belastenden Kostenverfügungen formell und materiell beschwert und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert.5