a) Die Gemeinde Bühl hat eine baupolizeiliche Verfügung im Sinne von Art. 83 f. SBG2 i.V.m. Art. 45 ff. BauG3 erlassen. Gestützt auf Art. 84 Abs. 1 SBG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 BauG können baupolizeiliche Verfügungen und damit zusammenhängende Kostenverfügungen innert dreissig Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde gegen derartige Verfügungen ist gemäss Art.