3. Mit den Verfügungen vom 20. März 2003 übertrug die Gemeinde diese Kosten auf die Beschwerdeführenden sowie die übrigen Waldbesitzer des Hohlenhölzlis. Die Gesamtkosten der Ersatzvornahme wurden im Verhältnis zur Fläche der jeweiligen Waldparzellen auf die einzelnen Verfügungsadressatinnen und -adressaten verteilt.