„Sie [die Beschwerdeführenden] als Waldbesitzer des Hohlenhölzlis haben die Bäume, die Äste und andere Bepflanzungen bis spätestens 31. Januar 2003, und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut, auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden. Das Lichtraumprofil von 50 cm ist zwingend einzuhalten. Nach Ablauf dieser Frist wird die Einwohnergemeinde Bühl die Arbeiten auf Kosten der Waldbesitzer ausführen lassen.“ 2