1. Mit ihren Verfügungen vom 12. Dezember 2002 stellte die Gemeinde Bühl gegenüber den einzelnen Beschwerdeführenden fest, dass beim Hohlenhölzli, zwischen der Ortschaft Bühl und der Grenze zur Gemeinde Hermrigen, Bäume, Äste und andere Bepflanzungen ins Lichtraumprofil des Q.________weg oder in angrenzendes Kulturland hineinragen würden. Gestützt auf diese Feststellung verfügte die Gemeinde das Folgende: