_ nicht weiter. Die von der Gemeinde in Rechnung gestellten Beträge für ihre eigenen Aufwendungen (Fr. 240.--) und für diejenigen des Baukontrolleurs (Fr. 715.90) sind zum Vornherein alles andere als überrissen. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen. 7. Verfahrenskosten Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 108 Abs. 1 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'400.-- festgesetzt. Parteikosten sind keine zu sprechen. III. Entscheid