_ waren nicht berechtigt, irgendwelche Materialien ausserhalb der erstellten Halle zu lagern, da ihnen nie ein Lagerplatz bewilligt worden war. Im Umgebungsplan, der mit der Baubewilligung vom 7. November 1997 bewilligt worden war, waren auf dem Areal, wo später Material (ab)gelagert wurde, nur mehrere Parkplätze sowie ein Wendeplatz für Lastwagen vorgesehen. Etwa ein Drittel des Areals war für ein späteres Geschäftshaus reserviert. Ein Lagerplatz war nicht deklariert. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet. 6. Angemessenheit der Kosten