stände, die nachträglich von der Beschwerdeführerin als noch gebrauchsfähig deklariert wurden, nicht widersetzt hat. Schliesslich würde die weitere Gebrauchsfähigkeit der Materialien, falls diese bei einzelnen Stücken noch bestanden hätte, ohnehin nichts an der Rechtmässigkeit der Wegräumung ändern. Die Beschwerdeführerin bzw. Herr D.________ und Frau F.________ waren nicht berechtigt, irgendwelche Materialien ausserhalb der erstellten Halle zu lagern, da ihnen nie ein Lagerplatz bewilligt worden war.