c) Rechtswidrige Verweigerung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands durch die Pflichtigen? Selbstverständliche Voraussetzung der Ersatzvornahme nach Art. 47 BauG ist, dass die Pflichtigen die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht selber frist- und vorschriftsgemäss und vollständig durchgeführt haben. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass diese Voraussetzung erfüllt sei. Sie macht geltend, sie bzw. Herr D.________ und Frau F.________ seien der Verfügung nachgekommen und hätten alle Altmaterialien bereits weggeräumt gehabt, als die Gemeinde zur Ersatzvornahme geschritten sei.