und Frau F.________, den damaligen Grundeigentümern, mit der Wiederherstellungsverfügung vom 23. August 2002 eine Frist bis zum 27. September 2002 für die Wegräumung der abgelagerten Altwaren angesetzt und ihnen die Ersatzvornahme angedroht. Die Frist von etwas mehr als einem Monat war für die Wegräumung der grossen Menge von Altwaren vielleicht relativ knapp, aber sicher zumutbar. Sie ist aber, wie oben ausgeführt, nicht mehr zu überprüfen. Vor der Durchführung der Ersatzvornahme hat die Gemeinde am 12. Dezember 2002 der I.________ GmbH, Herrn D.________ und Frau F.________ vom vorgesehenen Termin (17. Dezember 2002) Kenntnis gegeben.