b) Androhung der Ersatzvornahme 11 Laut Art. 46 Abs. 2 BauG ist die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands mit der Androhung der Ersatzvornahme zu verbinden. Zudem muss für die Erfüllung der Verpflichtung eine angemessene Frist angesetzt werden. Diese Androhung mit Fristansetzung ist zwingende Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme5, wenn nicht Gefahr im Verzug ist. Auch diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Gemeinde Eriswil hatte Herrn D.________ und Frau F.___