Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Die Verfügung vom 23. August 2002 ist von der B.________ zwar bei der BVE angefochten worden, das Beschwerdeverfahren wurde aber am 16. Oktober 2002 abgeschrieben, nachdem Herr D.________ und Frau F.________ ihre Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung nicht verbessert hatten. Die Abschreibungsverfügung wurde ihnen am 21. Oktober 2002 eröffnet. Die dafür geltende Rechtsmittelfrist endete somit am 20. November 2002. Da kein Rechtsmittel gegen die Abschreibungsverfügung eingelegt wurde, war diese im Zeitpunkt der Ersatzvornahme rechtskräftig.