a) Vollstreckbarkeit der Verfügung Erste Voraussetzung ist, dass die Verfügung, die durch Ersatzvornahme durchgesetzt werden soll, vollstreckbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Verfügung keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr unterliegt oder wenn einem solchen die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist oder von Gesetzes wegen fehlt (Art. 114 Abs. 1 VRPG). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt.