Mehr ist dem Gesetz zu den Voraussetzungen der Ersatzvornahme nicht zu entnehmen. In der Rechtsprechung hat sich aber aufgrund allgemeiner Rechtsgrundsätze eine detailliertere Praxis zu diesen Voraussetzungen gebildet (vgl. dazu und zum Folgenden: BVR 1977, S. 27 ff.). 5. Voraussetzungen der Ersatzvornahme im Einzelnen