Für Forderungen und Verzugszins besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allerdings den bereits eingetragenen Pfandrechten im Rang nachgeht. Das Gemeinwesen kann das Grundpfandrecht zur Anmerkung im Grundbuch anmelden. Auch das VRPG sieht vor, dass eine Verfügung, die jemanden zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet, durch kostenpflichtige Ersatzvornahme zwangsvollstreckt wird (Art. 117 Abs. 2 VRPG). Mehr ist dem Gesetz zu den Voraussetzungen der Ersatzvornahme nicht zu entnehmen.