Die Ersatzvornahme ist ein Mittel des Verwaltungszwangs. Sie besteht darin, dass die Behörde, die einer Privatperson obliegende, rechtswidrig verweigerte Handlung auf deren Kosten durch eine amtliche Stelle oder durch eine Drittperson ausführen lässt. Art. 47 BauG besagt, dass die Baupolizeibehörde rechtskräftig verfügte Massnahmen, die der Pflichtige innerhalb der angesetzten Frist nicht oder nicht vorschriftsgemäss ausführt, auf Kosten des Pflichtigen durch Dritte vornehmen lässt. Für Forderungen und Verzugszins besteht ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allerdings den bereits eingetragenen Pfandrechten im Rang nachgeht.