Wirtschaftlich betrachtet sind die beiden natürlichen Personen ohnehin identisch mit der GmbH. Aufgrund ihres Verhaltens muss sowieso angenommen werden, dass auch Herr D.________ und Frau F.________ nicht zwischen sich selbst als natürlichen Personen und den von ihnen geführten juristischen Personen unterschieden haben. 3. Gegenstand der Überprüfung durch die BVE