Die Gemeinde Eriswil hat die angefochtene Kostenverfügung an Frau F.________, Herrn D.________, die B.________ AG und die Neue I.________ GmbH gerichtet. Die Verfügung betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vom 23. August 2002, die dann durch Ersatzvornahme durchgesetzt wurde, hatte sie an die damaligen Grundeigentümer - und Eigentümer der Altwaren - Herrn D.________ und Frau F.________ gerichtet. Seit dem 23. September 2002 ist die Neue I.________ GmbH Grundeigentümerin des Grundstücks Nr. E.________ ist (vgl. dazu Grundbuchauszug vom 29. Januar 2003, 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BSG 721)