Angefochten ist eine Verfügung, die sich auf Art. 47 Abs. 1 BauG stützt. Solche Verfügungen sind laut Art. 49 BauG2 mit Beschwerde bei der BVE anfechtbar. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (Art. 65 Bst. a VRPG3). Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 2. Verfügungsadressaten