17. Die Gemeinde Eriswil und die Beschwerdeführerin haben Gelegenheit zu Schlussbemerkungen erhalten. Die Beschwerdeführerin hat darin erneut die fehlende Rechtmässigkeit der Ersatzvornahme gerügt und die Höhe der Forderung bestritten, allerdings ohne sich mit den im Beschwerdeverfahren beschafften zusätzlichen Unterlagen der J.________ AG auseinanderzusetzen. Die Gemeinde Eriswil hat keine 8 Schlussbemerkungen eingereicht.