Sie hätten ja den rechtmässigen Zustand schon vorher wiederhergestellt gehabt. Die noch gelagerten Waren seien nicht unrechtmässig deponiert gewesen. Sie seien nicht bereit, die Kosten für die Vernichtung ihres Eigentums zu bezahlen. Vielmehr würden sie der Gemeinde den Schaden für die unrechtmässige Entfernung ihrer Sachen in Rechnung stellen. Deshalb sei die Kostenverfügung aufzuheben. Die Gemeinde Eriswil beantragt die Abweisung der Beschwerde und weist u.a. darauf hin, dass Frau F.________ beim Entscheid, was weggeräumt werde, was nicht, dabei gewesen sei.